Das Wohnungstauschportal
Fragen und Antworten rund um das Wohnungstauschportal der landeseigenen Wohnungsbaugesellschaften
Grundlagen und Hintergründe
Das WTP dient als Teil der Seite inberlinwohnen.de dazu, Mieterinnen und Mieter der sechs landeseigenen Wohnungsbaugesellschaften als potenzielle Wohnungstauschpartner zusammenzubringen. Der Tauschprozess selbst findet aber außerhalb der Seite über die jeweiligen Wohnungsunternehmen statt
Das WTP kann keinen Wohnungstausch selbstständig und automatisch online durchführen. Es informiert die landeseigenen Wohnungsbaugesellschaften lediglich über einen bestätigten Tauschwunsch zweier Mietparteien.
Die Möglichkeit zur Nutzung des WTP steht ausschließlich Hauptmieterinnen und Hauptmietern mit einem ungekündigten Mietvertrag bei den sechs landeseigenen Berliner Wohnungsbaugesellschaften degewo, Gewobag, GESOBAU, HOWOGE, STADT UND LAND sowie WBM offen.
Mieterinnen und Mieter, die nicht Hauptmieterin oder Hauptmieter mit ungekündigtem Mietvertrag bei einer der sechs landeseigenen Wohnungsbaugesellschaften sind, können nicht am WTP teilnehmen. Weiterhin sind Mieter in der Rechtsform einer juristischen Person vom Wohnungstausch ausgeschlossen.
Grundsätzlich sind alle Wohnungen der sechs landeseigenen Wohnungsbaugesellschaften tauschfähig. Zu den Ausnahmen siehe Frage 6. Jenseits der tauschverhindernden Gründe kann es aber eine Reihe von tauschverzögernden Gründen geben (s. Fragen 30 ff).
Die Nettokaltmieten der jeweiligen Tauschwohnungen bleiben grundsätzlich unverändert, ein Neuvermietungszuschlag wird nicht erhoben. Wichtig: Eventuell gewährte einkommensabhängige Abschläge können weder auf den jeweiligen Tauschpartner übertragen werden, noch werden sie in die neue Wohnung mitgenommen! Darüber hinaus werden, wie bei jeder Neuvermietung, auch in einem Tauschprozess die jeweiligen Einkommensverhältnisse dahingehend geprüft, ob eine ausreichende Mietzahlungsfähigkeit der neuen Mieterin bzw. des neuen Mieters gegeben ist. Darüber hinaus kann die Nettokaltmiete auch höher ausfallen bei Ihrem Vormieter, wenn dieser eine Mieterhöhung erhalten hat, die erst nach dem Tausch wirksam wird, oder wenn nach dem Tausch die Abrechnung eines zuvor stattgefundenen Modernisierungsvorganges greift.
Das kann den Anschein haben, wenn bei Ihrem Tauschpartner – in der Regel auf Grundlage der Kooperationsvereinbarung „Leistbare Mieten, Wohnungsneubau und soziale Wohnraumversorgung“ vom April 2017 – einkommensabhängige Sonderregelungen getroffen worden sind. Diese sind aber nicht übertragbar.
Das hängt von einigen Faktoren ab, beispielsweise auch von der Größe Ihres Haushalts. Wenn Sie mit einem Mehrpersonenhaushalt in eine größere Wohnung ziehen, in der vorher nur eine Person gewohnt hat, werden sehr wahrscheinlich die Betriebskosten und damit die Warmmiete bei Ihnen entsprechend höher ausfallen. Das Gleiche gilt auch, falls Ihr Vormieter eine Mieterhöhung erhalten hat, die erst nach dem Tausch wirksam wird, oder wenn nach dem Tausch die Abrechnung eines zuvor stattgefundenen Modernisierungsvorganges greift. Darüber hinaus müssen auch die derzeit leider deutlich steigenden Energiepreise berücksichtigt werden. Beides kann jeweils dazu führen, dass Sie höhere Betriebskosten und damit auch eine höhere Warmmiete zahlen müssen als Ihr Vormieter.
Das hängt von vielen Faktoren ab: z.B. wie eng die Suche begrenzt wird, wie groß das Angebot im WTP ist, wie schnell ein Tausch von beiden Tauschpartnern angeregt wird, was die Vorabnahme der jeweiligen Wohnungen an ggf. notwendigen Instandsetzungsbedarfen ergibt, wie schnell die Tauschpartner ihre Umzüge organisieren können oder wann alle erforderlichen Unterlagen zur Bearbeitung in den jeweiligen Wohnungsbaugesellschaften vorliegen. S. zu tauschverzögernden Gründen auch die Fragen 30 ff.
Die Ihnen wichtigen Tauschfaktoren (z.B. Größe, Lage, Ausstattung oder Preis der gesuchten Wohnung) sollten für Sie passen, damit sich der Tausch für Sie lohnt. Bitte beachten Sie auch, dass die Forderung von Vermittlungsprovisionen oder Abstandszahlungen nicht zulässig ist.
Anmeldung und Erstellen eines Tauschangebots
Schritt 1:
Sie melden sich bei inberlinwohnen.de an (Angabe einer Mailadresse -> Zusendung eines Bestätigungslinks mit einem ersten Passwort, das Sie später selber verändern können).
Schritt 2:
Sie verifizieren sich mit der bei Ihrer landeseigenen Wohnungsbaugesellschaft hinterlegten E-Mailadresse, Ihrer Mietervertragsnummer, Ihrem Namen sowie Ihrem Mietvertragsbeginn als Mieterin oder Mieter Ihrer landeseigenen Wohnungsbaugesellschaft. Nach Zustimmung auf einen Bestätigungslink erhalten Sie Zugang zum WTP. Dieses Verfahren ist notwendig, um sicherzustellen, dass nur Mieterinnen und Mieter der sechs landeseigenen Wohnungsbaugesellschaften Zugang zum WTP haben.
Es werden nur Daten gespeichert und verarbeitet, die für die Zwecke der WTP unbedingt erforderlich sind. Dabei werden selbstverständlich die geltenden rechtlichen Regelungen befolgt.
Loggen Sie sich auf inberlinwohnen.de ein und klicken Sie im Wohnungstauschportal auf „Meine Wohnung zum Tausch anbieten“. Ihre Wohnungsdaten werden dann automatisch importiert. Wenn Sie den entsprechenden Freigabelink geklickt haben, der Ihnen daraufhin per E-Mail zugeschickt wird, ist Ihre Wohnung als Tauschangebot im WTP sichtbar.
Fehlende oder fehlerhafte Angaben in Ihrem Tauschangebot können aufgrund technischer Versehen vorkommen. Bitte wenden Sie sich in diesen Fällen an Ihre landeseigene Wohnungsbaugesellschaft, damit diese den Fehler beheben kann.
Wenn Sie sich entscheiden, Ihre Wohnung als Tauschangebot in das WTP zu stellen, werden die Wohnungsdaten dazu nach Ihrer Zustimmung aus dem System Ihrer landeseigenen Wohnungsbaugesellschaft direkt in das WTP geladen. Deshalb können sie auch nicht verändert werden. Eingeben können Sie aber das Datum, zu dem der Tausch Ihrerseits frühestmöglich stattfinden könnte.
Sie können die Veröffentlichung Ihres Tauschangebots jederzeit pausieren. Ihre Wohnung wird dann in den Suchergebnissen anderer Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Wohnungstauschportals nicht mehr angezeigt. In den Merklisten anderer Teilnehmerinnen und Teilnehmer wird Ihre Wohnung als »vorübergehend deaktviert« dargestellt.
Aus persönlichkeits- und datenschutzrechtlichen Gründen werden von den Wohnungen weder Bilder noch Grundrisse in das WTP hochgeladen. Wenn Angebote auf gegenseitiges Interesse stoßen, können Sie nach „Tausch anregen“ aber entsprechende Dateien austauschen bzw. Besichtigungen vereinbaren und auf dieser Basis Ihre Entscheidungen treffen. Dies erfolgt dann im direkten Kontakt mit Ihrem potentiellen Tauschpartner und nicht mehr über das Portal.
Hier finden Sie Antworten auf zahlreiche Fragen rund um die Seite und das WTP. Sollten Sie darüber hinaus noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihre landeseigene Wohnungsbaugesellschaft.
→ wohnungstausch@degewo.de
→ wohnungstausch@gesobau.de
→ wohnungstausch@gewobag.de
→ wohnungstausch@howoge.de
→ wohnungstausch@stadtundland.de
→ wohnungstausch@wbm.de
Wenden Sie sich hierzu bitte an Ihre landeseigene Wohnungsbaugesellschaft, wo man Sie bei der Hinterlegung einer Mailadresse unterstützt.
Bitte suchen Sie zunächst Unterstützung in Ihrem Familien- oder Freundeskreis. Sollten Sie diese Möglichkeit nicht haben, wenden Sie sich bitte an Ihre landeseigene Wohnungsbaugesellschaft. Dort wird man gemeinsam mit Ihnen und einem zuständigen Mitarbeiter in den Räumen der Wohnungsgesellschaft Ihren Tauschwunsch bearbeiten.
Schritte zur Tauschentscheidung
- Anmelden auf der Plattform inberlinwohnen.de
- Verifizierung als Hauptmieter*in bei einer der sechs städtischen Wohnungsbaugesellschaften als Zugangsvoraussetzung für das WTP (s. Frage 12)
- Ggf. Erstellen eines Suchprofils
- bei Finden eines potenziellen Tauschpartners: Einstellen der eigenen Wohnung als Tauschangebot; „Tausch anregen“ -> Senden einer automatischen, anonymisierten Anfrage an den Tauschpartner, ob der sich einen Tausch auf Grundlage der Parameter Ihrer Wohnung vorstellen könnte (noch ohne jede Kontaktadresse von Ihnen); falls ja: Bestätigung Ihres Kontaktwunsches durch den potenziellen Tauschpartner, der Ihnen dazu mindestens eine Mailadresse (sowie ggf. noch weitere Kontaktdaten) zur Verfügung stellt; eigenverantwortliche Kontaktaufnahme der jeweiligen Tauschpartner untereinander, z.B. zum Austauschen von weiteren Daten zur Wohnung (Fotos, Grundrisse, genaue Adresse, Lage,...); gegenseitige Besichtigungen;
- bei anhaltendem Tauschinteresse: „Tauschwunsch bestätigen“ -> Es erfolgt eine automatisch vom System generierte Mailbenachrichtigung an die jeweiligen städtischen Wohnungsbaugesellschaften, die sich daraufhin sowohl mit den Tauschinteressenten als auch untereinander in Verbindung setzen
- Alle weiteren Schritte erfolgen dann in Absprache mit Ihrer jeweiligen landeseigenen Wohnungsbaugesellschaft, die hierzu zeitnah Kontakt mit Ihnen aufnimmt.
Ihre landeseigene Wohnungsbaugesellschaft setzt sich mit Ihnen in Verbindung und klärt mit Ihnen alle weiteren Schritte – z.B. Terminschienen, Vorabnahme oder alle vertragsrelevanten Fragen. Grundsätzlich beenden Sie für den Tausch Ihren aktuellen Mietvertrag und schließen für Ihre neue Wohnung einen neuen Mietvertrag ab
Nehmen Sie mit dem potenziellen Tauschpartner Kontakt auf, indem Sie auf „Tausch anregen“ klicken. Der Tauschpartner bekommt dann Ihr Wohnungsangebot zugesandt und kann – sollte auch er Interesse haben – seinerseits mit der Weitergabe seiner Kontaktdaten (mindestens einer E-Mailadresse) reagieren. Ist der Kontakt zustande gekommen, können z.B. Fotos der Wohnungen ausgetauscht oder Besichtigungstermine vereinbart werden.
Ist der potenzielle Tauschpartner auch interessiert, wird er sich mit seinen Kontaktdaten bei Ihnen melden, damit Sie weitere Details zu den Wohnungen besprechen können – ggf. bis hin zu Besichtigungsterminen. Erst wenn Sie beide sich weiterhin einen Tausch vorstellen könnten, treten Sie über das WTP auf Ihre jeweiligen landeseigenen Wohnungsbaugesellschaften zu, um die konkreten formellen Tauschschritte auf den Weg zu bringen.
Wenn beide Tauschpartner die neuen Mietverträge unterschrieben haben. Dann kann der Tausch auch nicht mehr rückgängig gemacht werden.
Solange nicht beide Parteien neue Mietverträge unterschrieben haben, können Sie sich jederzeit mit Ihrem potenziellen Tauschpartner über den Abbruch des Tauschversuchs verständigen. Der Tausch kommt dann nicht zustande, und alles bleibt, wie es ist.
Bei der Ermöglichung von Wohnungstauschprozessen handelt es sich um ein freiwilliges Angebot der sechs landeseigenen Wohnungsbaugesellschaften. Die Landeseigenen haben keinen Einfluss darauf, ob und welche Wohnungen im Tauschportal angeboten werden. Eine Garantie, dass Sie ein passendes Angebot finden, oder gar einen Anspruch auf Tausch gibt es deshalb nicht.
Ihre landeseigene Wohnungsbaugesellschaft wird alle hierzu notwendigen Schritte – z.B. die Vorabnahme – mit Ihnen abstimmen.
Nein: Die Beendigung des Vertrages erfolgt über eine Aufhebungsvereinbarung. Einseitige Kündigungen sind im Tauschprozess nicht erforderlich! Bitte besprechen Sie alle vertraglichen Fragen rund um den Wohnungstausch auf jeden Fall immer erst mit Ihrer landeseigenen Wohnungsbaugesellschaft.
Ihre landeseigene Wohnungsbaugesellschaft steht Ihnen mit Ihrem Tauschwunsch beratend zur Seite. Darüber hinaus liegen aber alle mit der unmittelbaren Tauschumsetzung zusammenhängenden Maßnahmen und Schritte – z.B. die Planung oder Finanzierung von Umzügen – in der ausschließlichen Verantwortlichkeit der jeweiligen Tauschpartner.
Sollten Sie für Ihre alte Wohnung eine Kaution gezahlt haben, wird Ihnen diese bei Vorliegen aller Auszahlungsvoraussetzungen gemäß den vertraglichen und rechtlichen Regelungen ausgezahlt. Für die neue Wohnung ist grundsätzlich eine Kaution entsprechend der mietvertraglichen Regelungen zu hinterlegen.
Mögliche Hürden beim Tausch
Solange der Tauschvorgang noch nicht durch die Unterzeichnung der neuen Mietverträge definitiv abgeschlossen worden ist, können es sich die Tauschpartner jederzeit anders überlegen. Ein Rechtsanspruch auf einen Tausch besteht zu keinem Zeitpunkt.
Eine belegungsgebundene Wohnung kann auch bei einem Tausch nur an Personen vergeben werden, die hierzu eine Berechtigung (WBS) haben. Bitte beachten Sie, dass ein WBS in solchen Fällen nicht auf die neue Wohnung übertragen werden kann, sondern die Berechtigung neu zu prüfen ist.
Ein Anspruch auf Abstandszahlung besteht nicht. Wie bei jedem Umzug, sollten Sie sich gut überlegen, ob und zu welchen Konditionen Sie Gegenstände des Vormieters übernehmen wollen. Sie sollten dazu eine privatrechtliche Vereinbarung mit Ihrem potenziellen Tauschpartner abschließen. Ggf. kann Ihre landeseigene Wohnungsbaugesellschaft Sie dabei mit einem Formular unterstützen.
In einem solchen Fall kann nur getauscht werden, wenn sämtliche Hauptmieter mit einem solchen Schritt einverstanden sind. Spätestens, wenn der Tausch konkret wird bzw. Sie mit dem Tauschwunsch an Ihre landeseigene Wohnungsbaugesellschaft herangetreten sind, sollte dieses Einverständnis hergestellt worden sein. Eine Wohnung kann nur einmal mit Ihrer Mietvertragsnummer im WTP eingestellt werden.
Solange nicht beide Parteien neue Mietverträge unterschrieben haben, können Sie sich jederzeit mit Ihrem potenziellen Tauschpartner über den Abbruch des Tauschversuchs verständigen. Der Tausch kommt dann nicht zustande, und alles bleibt, wie es ist.
Bei der Ermöglichung von Wohnungstauschprozessen handelt es sich um ein freiwilliges Angebot der sechs landeseigenen Wohnungsbaugesellschaften. Die Landeseigenen haben keinen Einfluss darauf, ob und welche Wohnungen im Tauschportal angeboten werden. Eine Garantie, dass Sie ein passendes Angebot finden, oder gar einen Anspruch auf Tausch gibt es deshalb nicht.
Ihre landeseigene Wohnungsbaugesellschaft wird alle hierzu notwendigen Schritte – z.B. die Vorabnahme – mit Ihnen abstimmen.
Bitte beachten Sie: Einseitige Kündigungen sind im Tauschprozess nicht vorgesehen! Bitte besprechen Sie alle vertraglichen Fragen rund um den Wohnungstausch auf jeden Fall immer erst mit Ihrer landeseigenen Wohnungsbaugesellschaft.
Ihre landeseigene Wohnungsbaugesellschaft steht Ihnen mit Ihrem Tauschwunsch beratend zur Seite. Darüber hinaus liegen aber alle mit der unmittelbaren Tauschumsetzung zusammenhängenden Maßnahmen und Schritte – z.B. die Planung oder Finanzierung von Umzügen – in der ausschließlichen Verantwortlichkeit der jeweiligen Tauschpartner.
Sollten Sie für Ihre alte Wohnung eine Kaution gezahlt haben, wird Ihnen diese bei Vorliegen aller Auszahlungsvoraussetzungen gemäß den vertraglichen und rechtlichen Regelungen ausgezahlt. Für die neue Wohnung ist grundsätzlich eine Kaution entsprechend der mietvertraglichen Regelungen zu hinterlegen.