Beim »Mietendeckel« handelt es sich um ein Landesgesetz, das parallel zum Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) Obergrenzen für die meisten Mieten in Berlin definiert. Seine wesentlichen Inhalte sind:
Mietenstopp
Weitgehendes Einfrieren der Mieten in der Regel auf den Stand 18. Juni 2019 (gilt in der Regel auch bei Wiedervermietung, sofern nicht die gesetzlich definierten Obergrenzen greifen)
Mietendeckel
Einführung von Mietobergrenzen für nahezu alle Wohnungen (Ausnahmen sind z. B.: sozialer Wohnungsbau oder Neubauten mit Bezugsfertigkeit ab 1. Januar 2014)
Begrenzung von Modernisierungsumlagen
Modernisierungsumlagen sind in Zukunft auf bestimmte Maßnahmen sowie in ihrer Höhe begrenzt
Verbot überhöhter Mieten
Verbot von Mieten, sofern diese die gesetzlich definierten Obergrenzen ohne Vorliegen einer entsprechenden Genehmigung um mehr als 20 Prozent überschreiten (diese Bestimmung tritt erst neun Monate nach Verkündung des Gesetzes in Kraft)
Wie vom Gesetz vorgeschrieben, haben wir unsere Mieterinnen und Mieter mittlerweile über die zur Berechnung der Mietobergrenze für ihre Wohnungen maßgeblichen Umstände informiert. Der nächste wichtige Schritt bei der Umsetzung des »Mietendeckels« ist die Feststellung, ob ihre Miete im Sinne des Gesetzes überhöht ist – weil die Zahlung dann entsprechend abgesenkt werden muss. Dazu werden wir die betroffenen Mieterinnen und Mieter bis Ende November 2020 informieren.
Weitere Infos zum »Mietendeckel« finden Sie auf der → Internetseite des Senats oder in diesem kurzen → Erklär-Video